FAQ's

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) verpflichtet alle deutschen Banken, Sparkassen und andere Finanzinstitute seit dem 1. Januar 2016 die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kunden sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern zu erheben und diese Informationen elektronisch für mögliche Meldepflichten zu speichern. Mittels dem FKAustG wird der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelte sog. Common Reporting Standard (CRS) in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.

Wenn Sie nach dem 1. Januar 2016 ein neues Konto oder Depot eröffnen, ist die einmalige Abgabe einer Selbstauskunft zur Bestätigung Ihrer(n) steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie der entsprechenden Steueridentifikationsnummer(n) obligatorisch. Als Bestandskunde (Konten/Depots wurden vor dem 1. Januar 2016 eröffnet) werden Sie innerhalb eines zweijährigen Übergangszeitraums zur Erklärung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) aufgefordert, sofern der konto-/depotführenden Stelle melderelevante Indizien vorliegen. Unabhängig davon empfiehlt es sich für alle Kunden ihre steuerliche Ansässigkeit samt Steueridentifikationsnummer(n)  einmalig zu erklären, um unrichtige oder unvollständige Meldungen zu verhindern.

Ändert sich der (erstmals) festgelegte  Status des Kunden (z.B. durch Änderung der Steueransässigkeit(en), Klassifikation des Unternehmens, beherrschende Personen, usw.), ist der neue Status vom Kunden an das konto-/depotführende Institut durch Abgabe einer neuen Selbstauskunft zu melden und beleghaft nachzuweisen (z.B. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung, amtliche Dokumente etc.). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist in der Selbstauskunft enthalten.

Wenn Sie in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, werden, in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Eröffung der Konten/Depots etc., erstmals ab 2017 ihre Kundendaten, Steueridentifikationsnummern sowie Konto- und Depotnummern, Kontosalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Steuerbehörde des Staates gemeldet, in dem Sie steuerlich ansässig sind.

Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Anhaltspunkte sind dabei Merkmale wie Ihr Wohnsitz, Ihr ständiger Aufenthalt oder – bei Gesellschaften – der Sitz der Gesellschaft und/oder der Geschäftsleitung. Es ist möglich, in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig zu sein, z.B. wenn jemand mehrere Wohnsitze unterhält. Miet- und Pachteinnahmen oder Einnahmen aus Kapitalvermögen in anderen Staaten führen jedoch in der Regel nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland.

Eine Rechtsberatung (nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz) sowie eine steuerliche Beratung (nach § 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz) darf nur von Angehörigen bestimmter Berufe durchgeführt werden. Orientierung geben können auch die Beratungsstellen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder das Online-Portale der OECD (Automatic Exchange Portal). Nicht zulässig ist demnach bei der Angabe bzw. Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Unterstützung durch ein Finanzinstitut.

Wenn Sie steuerlich in einem am CRS teilnehmenden Staat außer Deutschland ansässig sind, sind wir verpflichtet, Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich zu melden. Das gleiche gilt, wenn Sie zwar in Deutschland steuerlich ansässig sind, aber gleichzeitig über weitere ausländische steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Diese Meldepflicht gilt ab dem Jahr 2017 jeweils für das zurückliegende Kalenderjahr.

Wir melden Bankkonten (Gehaltskonten, Girokonten, Sparbücher o.ä.) und Depots. Dabei werden Jahresendsalden sowie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge) gemeldet. Außerdem werden Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen und Konto-/ Depotguthaben gemeldet. Das BZSt leitet ab 2017 die Daten an die jeweiligen am CRS teilnehmenden Staaten weiter. Deutschland erhält im Gegenzug von anderen am CRS teilnehmenden Staaten ausländische Konto- und Depotdaten von in Deutschland steueransässigen Personen.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) sowie i.S.d. FATCA-Abkommens und deren Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Erklärung dieser Informationen seitens des/der Kunden dürfen keine neuen Konten und Depots durch die Finanzinstitute eröffnet werden. Eine Konto-/Depoteröffnung kann erst nach Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) und Steueridentifikationsnummer(n) mittels Abgabe einer Selbstauskunft erfolgen.

Für Bestandskonten/-depots (Eröffnung vor dem 1. Januar 2016) ist/sind bei Vorliegen von melderelevanten Indizien auf Aufforderung durch das Finanzinstitut ebenfalls die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und Steueridentifikationsnummer(n)  durch den Kunden zu erklären.